Tarife

für den Freizeitbereich der ganztägigen Schulformen in der Mittelschule Mauthausen geltend 

ab 1. September 2019

Gemäß § 5 des OÖ Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 LGBL. Nr. 35/1992idgF wird für den Freizeitbereich und die Mittagsverpflegung der ganztägigen Schulform (bis 16.00 Uhr) an der MS Mauthausen Folgendes festgesetzt:

Der allgemeine Kostendeckungsbeitrag beläuft sich auf monatlich € 68,10. Nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen erfolgt eine entsprechend dem Familieneinkommen gestaffelte Beitragsvorschreibung in Höhe von monatlich mindestens € 23,70, € 47,32, € 57,71 oder höchstens € 68,10.

Der allgemeine Kostendeckungsbeitrag beläuft sich auf monatlich € 68,10. Nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen erfolgt eine entsprechend dem Familieneinkommen gestaffelte Beitragsvorschreibung in Höhe von monatlich mindestens € 23,70, € 47,32, € 57,71 oder höchstens € 68,10.

Der allgemeine Kostendeckungsbeitrag beläuft sich auf monatlich € 68,10. Nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen erfolgt eine entsprechend dem Familieneinkommen gestaffelte Beitragsvorschreibung in Höhe von monatlich mindestens € 23,70, € 47,32, € 57,71 oder höchstens € 68,10.

Der allgemeine Kostendeckungsbeitrag beläuft sich auf monatlich € 85,13. Nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen erfolgt eine entsprechend dem Familieneinkommen gestaffelte Beitragsvorschreibung in Höhe von monatlich mindestens € 29,60, € 59,15, € 72,14 oder höchstens € 85,13.

Der allgemeine Kostendeckungsbeitrag beläuft sich monatlich auf die in nachstehender Tabelle angeführten Höchstbeiträge und richtet sich nach der Anzahl der Anmeldetage unabhängig davon, ob das Kind an diesem Tag tatsächlich anwesend war. Nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen erfolgt jedoch eine entsprechend dem Familieneinkommen gestaffelte Beitragsvorschreibung gem. nachstehender Tabelle:

Anmeldetage/Woche

Tarif 1

Tarif 2

Tarif 3

Tarif 4

5 Anm. GTS-Sport

85,13 €

72,14 €

59,15 €

29,60 €

4 Anm. GTS-normal

68,10 €

57,71 €

47,32 €

23,70 €

3 Anmeldetage NABE

51,07 €

43,28 €

35,49 €

17,70 €

2 Anmeldetage NABE

34,05 €

28,86 €

23,67 €

11,80 €

1 Anmeldetag NABE

25,54 €

21,64 €

17,74 €

8,90 €

Der Kostendeckungs- und Elternbeitrag wird 9-mal pro Schuljahr vorgeschrieben. Die Vorschreibung für Oktober und November erfolgt in gemeinsamer Abrechnung und ist am 15.11. fällig. Die weiteren Vorschreibungen sind jeweils am 15. des Monats fällig.

Es liegt grundsätzlich im Interesse der Eltern/Erziehungsberechtigten, die erforder-lichen Nachweise zur Berechnung des persönlichen Elternbeitrages so bald wie möglich beim Marktgemeindeamt Mauthausen vorzulegen und dort eine schriftliche Erklärung zu unterfertigen.

 

Liegen keine Nachweise vor, wird der jeweilige Höchstbeitrag verrechnet. Werden in der Folge die erforderlichen Berechnungsunterlagen gebracht, wir mit dem nächstfolgenden Monat der berechnete persönliche Elternbeitrag verrechnet.

 

Zur Berechnung herangezogen wird das monatliche Familieneinkommen, das sich aus allen Einkünften der im selben Haushalt mit dem betreffenden Kind lebenden Eltern/Erziehungs-berechtigten und deren Ehegattinnen und Ehegatten, Lebensgefährtinnen und Lebensge-fährten oder eingetragenen Partnerinnen und Partnern und allfälligen Einkünften des Kindes (zB Waisenrente) zusammensetzt.

 

Das Familieneinkommen beinhaltet bzw. ist wie folgt nachzuweisen:

 

  • bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit das monatliche Bruttoeinkommen gem.
    25 EStG 1988, nachzuweisen mittels Einkommensteuerbescheid lt. Arbeit­nehmer-veranlagung oder Jahreslohnzettel
  • bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder Gewer­be-betrieb 75 % der Einkünfte, die der Berechnung der Sozialversicherungs­beiträge zugrunde gelegt werden
  • sonstige Einkünfte, z.B. aus Vermietung und Verpachtung
  • in folgenden Fällen ist der Einkommensteuerbescheid als Berechnungsbasis heranzu­ziehen:

–   bei Erreichung der Sozialversicherungshöchstbeitragsgrundlage

–   bei freiberuflich Tätigen (zB Wirtschaftstreuhändern, Tierärzten, Notaren, Rechtsan-wälten, Ziviltechnikern, Ärzten, Apothekern, Hebammen, Physiotherapeuten, Architekten, Patentanwälten etc.)

Zum Einkommen zählen auch alle sonstigen Bezüge, Beihilfen und Pensionen wie z.B.:

  • Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie gleichgestellte Leistungen wie Pensionsvor­schuss, Übergangsgeld, Sonderunterstützung, Weiterbildungsgeld und Überbrückungs-hilfen,
  • Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG),
  • Studienbeihilfe,
  • Wochengeld,
  • Pensionen und Renten inkl. Ausgleichszahlungen,
  • Krankengeld,
  • Unterhaltsleistungen für Eltern und das Kind, für das Elternbeitrag berechnet wird,
  • Zivildiener-/Wehrpflichtigenentgelt,
  • Sozialhilfe oder vergleichbare soziale Transferleistungen;

 

Unterhaltsleistungen gem. §§ 94 sowie 140 ff ABGB bzw. § 66 Ehegesetz an haushalts­fremde Personen sind vom Einkommen abzuziehen.

 

Wohnbeihilfe, Familienbeihilfe und Pflegegeld zählen nicht zum Einkommen. Ab­weichend von dieser Bestimmung bemisst sich der Elternbeitrag bei (Krisen-)Pflegeeltern ausschließlich nach der Höhe des Pflegegeldes gem. § 27 Oö JWG 1991, sofern nicht das Gericht den (Krisen-)Pflegeeltern das Erziehungsrecht übertragen hat.

 

Vom ermittelten Familieneinkommen sind je weiterem nicht selbsterhaltungsfähigem Kind
(§ 140 ABGB) im Haushalt 200,– Euro monatlich abzuziehen.

 

Ändert sich die Einkommenssituation während des Schuljahres gilt Folgendes:

–    bei Reduktion (zB Arbeitslosigkeit eines Hauptverdieners, Wegfall von Einkommens-bestandteilen infolge Karenz): Mittels Nachweis aktueller Einkommensunterlagen kann der Beitrag ab dem auf den Monat der Bekanntgabe folgenden Monat neu festgesetzt werden.

–    bei Anstieg (Wiederaufnahme der Berufstätigkeit durch die Mutter, etc.): Die Eltern haben dies mittels Nachweis aktueller Einkommensunterlagen binnen eines Monats zu melden. Ab dem auf diese Bekanntgabe folgenden Monat erfolgt eine Neufestsetzung des Beitrages. In begründeten Fällen kann die Marktgemeinde Mauthausen diese aktuellen Nachweise auch verlangen.

 

Bei nicht wahrheitsgemäßen Angaben der Familieneinkünfte wird rückwirkend der allge­meine Kostendeckungs- und Elternbeitrag vorgeschrieben.

 

Besuchen mehrere Kinder einer Familie die NABE oder GTS wird für alle ein 20%-iger Nachlass vom ursprünglich ermittelten Elternbeitrag berechnet. Dafür ist es jedoch notwendig, dies am Gemeindeamt bekannt zu geben.

Die Summe des gem. Pkt. 5. ermittelten monatl. Familieneinkommens (kaufmänn. gerundet) führt zu folgenden Beitragseinstufungen:

  1. ab € 3.300,– …………………………………………………………………………… Tarif 1
  2. zwischen € 1.300,– und € 3.299,–…………………………………….…… Tarif 2
  3. zwischen € 900,– und 1.299,– ………….……………………………..….   Tarif 3
  4. unter € 900,–…………..……………………………………………………………… Tarif 4

Für die Mittagsverpflegung ist der Tarif der Schulküche für SchülerInnen-Portionen zu entrichten. Seine Festsetzung erfolgt jeweils im Rahmen der Beschlussfassung der steuerlichen Hebesätze für das nächstfolgende Kalenderjahr.

Für den Betreuungsteil wird gemeinsam mit dem Kostendeckungs- und Elternbeitrag 9-mal jährlich ein monatlicher Lern- und Arbeitsmittelbeitrag in Höhe von € 1,10 je Anmeldetag/
Woche für die NABE bzw. € 4,40 bei GTS und für die Sport GTS € 10,– vorgeschrieben.

Im Rahmen der Beschlussfassung der Hebesätze im Gemeinderat vom 13.12.2018 wurde ein neuer Tarif der Ausspeisungsportion für Kinder & Erwachsene ab 1.1.2019 beschlossen.

Pro Kind/Schülerportion Ausspeisung € 3,70

Der Bürgermeister: Thomas Punkenhofer

Marktgemeine Mauthausen

A-4310 Mauthausen, Marktplatz 7

Telefon: + 43 (7238) 22 55 – 0

Fax: +43 (7238) 22 55 – 99

Mail: gemeinde@mauthausen.at

Internet: www.mauthausen.at

Nach oben scrollen